AGB

Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

1.0 Vertragsabschluß
Diese Vertragsbedingungen der Fa. Henryk Redmann (nachfolgend HR-Ing. genannt) gelten für alle Aufträge und Bestellungen. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind für HR-Ing. unverbindlich, auch wenn diesen nicht schriftlich widersprochen werden.

2.0 Preise, Auftragsannahme, Lieferpflicht
2.1 Angebote von HR-Ing. sind stets und in allen Teilen unverbindlich und freibleibend.
2.2 Mit Auftragserteilung erklärt der Käufer seine Zahlungsfähigkeit und seine Kreditwürdigkeit. Ergeben sich nach Auftragsannahme begründete Bedenken gegen die Zahlungs- oder Kreditwürdigkeit, ist HR-Ing. berechtigt, die Erfüllung des Vertrages entweder von einer Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung abhängig zu machen, oder vom Vertrag zurückzutreten.
2.3 Erteilte Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von HR-Ing. bestätigt sind.
2.4 Der Käufer hat keinen Anspruch auf Lieferung in Fällen mangelnder Lieferbereitschaft infolge höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Lieferverzug des Vorlieferanten und sonstige Ereignisse, die HR-Ing. nicht zu vertreten hat. Käufer und HR-Ing. sind unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen zum Rücktritt für diesen Fall berechtigt.

3.0 Lieferzeit
Die in einer Auftragsbestätigung genannten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich. Eine verspätete Lieferung berechtigt nicht zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadenersatz. Mit Übergabe und widerspruchsloser Annahme ggf. verspätet gelieferter Ware, gilt die Lieferung als frist- und ordnungsgemäß angenommen. Schadenersatzansprüche wegen nicht erfolgter Lieferung sind ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen.

4.0 Preisstellung
4.1 Die hier genannten Preise sind DM Preise. Im Endkunden Bereich sind die Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Im Fachhändler Bereich sind die Preise ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe berechnet. Fakturiert werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise in DM, soweit nicht hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird, ab Werk ohne Verpackungs- und Transportkosten. Die Preisangaben im Endkunden- Bereich sind für den Handel unverbindliche Preisempfehlungen.

5.0 Zahlungsbedingungen
5.1 Die Waren und Leistungen werden am Tage der Lieferung in DM fakturiert. Die Belieferungen erfolgen gegen Nachnahme, sofern nicht abweichende Konditionen vereinbart sind. Teilsendungen unterliegen den gleichen Zahlungsbedingungen. Schecks werden erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt angenommen. HR-Ing. ist nicht zur Annahme verpflichtet. Eine Annahme bedeutet grundsätzlich keine Stundung der ursprünglichen Forderung.
5.2 Der Käufer kommt bei Überschreitung der festgesetzten Zahlungstermine ohne Mahnung in Verzug. Es gilt ein nach dem Kalender bestimmter Fälligkeitstermin gem. § 284 Abs. 3 BGB als vereinbart. Bei Zahlungsverzug werden alle Forderungen sofort fällig. Ab Fälligkeit der Rechnungsbeträge werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über Bundesbankdiskontsatz (vom Tage der Fälligkeit) sowie entstandene gerichtliche und/oder außergerichtliche Kosten des Mahnverfahrens berechnet. Bei Zahlungsverzug kann HR-Ing. die gelieferten Gegenstände entweder zurücknehmen und abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen über Pfandverkäufe freihändig für Rechnung und Gefahr des Käufers bestmöglich verwerten oder nur zur Sicherstellung übernehmen, ohne daß dadurch der Käufer von der Vertragserfüllung, insbesondere der sofortigen Bezahlung der nicht beglichenen Forderungen befreit wird. Zahlungsverzug begründet in der Regel Bedenken gegen die Zahlungs- und Kreditwürdigkeit des Käufers (Ziffer 2.2).

6.0 Beanstandung von Mängeln, Gewährleistung
6.1 Transportbeschädigungen sind grundsätzlich dem Spediteur oder Frachtführer gegenüber unverzüglich geltend zu machen. Tatbestandsaufnahmen sind bei Entladung der Waren unverzüglich beim Frachtführer zu beantragen. Beanstandungen erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall ist die Gewährleistungsfrist auf 6 Monate ab Lieferdatum begrenzt. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
6.2 Der Gewährleistungsanspruch des Käufers erstreckt sich nach Wahl von HR-Ing. entweder auf Nachbesserung oder, soweit dieses nicht zufriedenstellend möglich ist, auf Ersatzlieferung gleicher oder ähnlicher Artikel und Güte. Sollte eine Ersatzlieferung nicht möglich sein, kann der Käufer Minderung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche, wie z. B. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche gem. § 476 a BGB sind ausgeschlossen. Der Käufer hat die beanstandete Ware zur Verfügung zu halten und nach einvernehmlicher Rücksprache mit HR-Ing. diese ordnungsgemäß verpackt, auf eigene Gefahr franko zurück zusenden. HR-Ing. wird die Annahme von zurückgesandter, beanstandeter Ware ohne vorherige Rücksprache verweigern. Aufgrund einer Mängelrüge ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen.

7.0 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum von HR-Ing.
7.2 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen weiter zu veräußern: Die Befugnis des Käufers, Vorbehaltswaren zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Eine Weiterveräußerung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn HR-Ing. durch die Veräußerung die in diesen Bedingungen enthaltenen Sicherungsrechte, insbesondere die im voraus abgetretenen Forderungen gegen den jeweiligen Dritten erhält. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an HR-Ing. HR-Ing. wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, HR-Ing. auf Verlangen die Drittschuldner mit vollständiger Adresse anzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie HR-Ing. keine andere Weisung erteilt.
7.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der an HR-Ing. abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware sind HR-Ing. sofort schriftlich anzuzeigen und die Pfändungsgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt schriftlich zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, HR-Ing. eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung der Forderung an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschrift zu übersenden. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.
7.4 Eine Verletzung dieser Verpflichtung macht den Käufer schadenersatzpflichtig, wobei die Höhe des Schadenersatzes dem Wert der Sicherheiten entspricht, die zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung bzw. der Zahlungseinstellung noch bestanden haben. Zur Sicherung der Kaufpreisansprüche aus früheren Lieferungen, aus dem gegenwärtigen Geschäft sowie aus künftigen Lieferungen übereignet der Käufer die gesamte von HR-Ing. stammende, in den Geschäfträumen des Bestellers und in dessen Lagern befindliche, bezahlte und unbezahlte Ware, an HR-Ing. . Der Käufer hat die Ware sorgfältig wie eigene Ware zu verwaren und sie nur insoweit weiter zu veräußern, als gesichert ist, daß der abgetretene Erlös aus der Weiterveräußerung HR-Ing. zufließt.
7.5 HR-Ing. ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Verkäufer heraus zu verlangen, bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen, falls der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder mit dem Kaufpreis oder mit Teilen derselben in Verzug gerät. Der Käufer kann die Rückzahlung geleisteter Zahlungen erst verlangen, wenn HR-Ing. vom Vertrag zurückgetreten ist und wenn die Vorbehaltsware an HR-Ing. herausgegeben ist.
7.6 Der Käufer ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wassserschäden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an HR-Ing. abgetreten. HR-Ing. verpflichtet sich, die ihr nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt. Die zurückerhaltenen Waren werden dem Zustand entsprechend gutgeschrieben. Zwischen Käufer und HR-Ing. gilt als vereinbart, daß für zurückerhaltene Ware ein Wertabschlag erfolgen kann.
7.7 Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer insoweit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand an HR-Ing. ab. Bei Verarbeitung mit anderen Waren, steht HR-Ing. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Bearbeitung zu. Die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf tritt dieser hiermit an HR-Ing. ab.

8.0 Allgemeine Bestimmungen
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. 8.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist.
8.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Hamburg. Ausschließlicher Gerichtsstand - soweit gem. § 29 ZPO zulässig - ist Hamburg.

Stand 01.07.2001

Zurück

© Webdesign Hamburg 2004-2012